Bundesarbeitsgericht: Streikrecht für kirchliche Beschäftigte gelockert

Es gibt noch gültiges Recht, das in seinem Inhalt aus der Zeit der Weimarer Republik stammt. Das Kirchenrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik, festgelegt im Artikel 140, nimmt direkten Bezug auf die Weimarer Verfassung und billigt den Kirchen umfangreiche Sonderrechte zu. Dass die damit definierten Rechte, aber in Konflikt mit anderen Grundrechten stehen können, zeigt das aktuelle Verfahren, dass das Bundesarbeitsgericht zu führen hatte. Die Nordelbische Kirche hatte gegen den Marburger Bund geklagt, weil dieser 2009 zum Streik in einer evangelischen Klinik aufgerufen hat.

Die Kirche ist in vielerlei Hinsicht ein Staat im Staat. Sie genießt vor dem Recht gewisse Privilegien, die als „Kirchliches Selbstbestimmungsrecht“ bezeichnet werden. Doch ist die Grenze nicht da überschritten, wo kirchlichen Beschäftigten aus sonderbaren Gründe benachteiligt sind. Sie werden wegen ihrer privaten Lebensführung gekündigt, verdienen unterdurchschnittlich viel und können sich im Tarifkonflikt nicht ordentlich wehren. Worauf dieser Sonderweg beruht, erklärt Dominik Schirmer von der Gewerkschaft Verdi im Gespräch mit meinem Kollegen Patrick.

Was ändert sich nun mit der Lockerung des Streikverbotes für kirchlich Beschäftigte? Gehen Kirchen und Gewerkschaften zukünftig aufeinander zu? Dominik Schirmer stellt das gewerkschaftliche Anliegen im Interview dar.

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AutorIn: Patrick Rank | Format: | Dauer: Minuten

 

 

 

 

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